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Satzung Unternehmer ohne Grenzen e.V.

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Präambel

Der Verein „Unternehmer ohne Grenzen“ wurde von Hamburger Unternehmen verschiedener
Nationalitäten gegründet und will die berufsfachliche und kulturelle Bildung fördern.

Der Verein will insbesondere das Gedankengut des Umweltschutz- , Arbeitssicherheit- und
Qualitätsmanagements sowie den Einsatz von Systemen, Methoden und Verfahren fortschrittlicher Managementpraxis durch Weiterbildungsangebote fördern und verbreiten.

Ferner will der Verein die neue Beziehung zwischen Freizeit und Arbeit, zwischen Freizeitbeschäftigung und Arbeitsplatz sichtbar machen. Als wesentliche Herausforderungen am Arbeitsplatz werden heute Kreativität, Teamgeist, Denken in Zusammenhängen, Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität im Sinne fortwährender Lernbereitschaft erkannt. Die aktive
Beschäftigung oder die Auseinandersetzung mit künstlerischen Gestaltungen und Gehalten
fördert die kreative Phantasie, hilft uns die Qualifikation anzueignen, die wir brauchen, um den
Problemen der Gegenwart mit zukunftsgerichteten Ideen begegnen zu können.
Kultur ist als ein Potential von Kreativität und Phantasie zu verstehen, das gleichermaßen in der
Freizeit der Entfaltung der individuellen Persönlichkeit, wie auch im Beruf der Förderung
beruflicher Möglichkeiten dient.

Auch will der Verein durch die Förderung von Kunst und Kultur einen Beitrag leisten zur
Förderung der internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Unternehmer ohne Grenzen

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen worden und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein hat zum Zweck, insbesondere die Förderung der Volks- und Berufsbildungung sowie die Förderung kultureller Zwecke, um insbesondere Migranten ein Leben auf Basis gesellschaftlicher, kultureller und sozialer Gleichberechtigung und des Friedens zu ermöglichen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a)
- Durchführung eigener Bildungsangebote insbesondere durch Angebote, in denen der Einsatz von Systemen, Methoden und Verfahren aus den Bereichen Unternehmensführung, Marketing, Controlling, Organisation, Personal, Umweltschutz, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit sowie Interkulturelles Management dargestellt werden,

b)
- Organisation von - Fachtagen, Disskussionsveranstaltungen,
- Fort- und Weiterbildungsangeboten - Seminaren und Kursen;

c)
- Information der Öffentlichkeit über die spezielle Situation von interkultureller Kulturarbeit;
- Erarbeitung von Konzepten zur interkulturellen Kulturarbeit; - Organisation und Umsetzung von entsprechenden Aktivitäts- und Kulturprogrammen; dh. künstlerische Veranstaltungen in Form von Ausstellungen, Performances, Lesungen, Musik- und Theaterveranstaltungen.

d)
- Erstellung von Publikationen, die zur Dokumentationen aller mit den Vereinszielen im Zusammenhang stehenden Fragestellungen geeignet sind,
- Organisation eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit fachlich nahestehenden Organisationen. 

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Funktion keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

(1) Stimmberechtigtes Vereinsmitglied kann jede/r Selbständige oder leitend Tätige, sowie Personenvereinigungen oder juristische Personen werden, die die Vereinsziele aktiv unterstützen.

(2) Natürliche Personen oder jede juristische Person, die den Verein unterstützen wollen, können Fördermitglied werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme, aber weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Die Aufnahme neuer aktiver oder fördernder Mitglieder erfolgt per Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

(5) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
a) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitra ges im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Soweit der Vorstand die Berufung nicht akzeptiert, hat er die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zur Entscheidung einzuberufen.

(8) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Die besonderen VertreterInnen
d) Ausschüsse für besondere Aufgabenbereiche

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Beschlußfassung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Bennenung und Abberufung der MitarbeiterInnen der Einrichtung des Vereins zu besonderen Vertreterinnen,
g) Beschlussfassung über die von den besonderen VertreterInnen erarbeitete Geschäftsordnung,
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung der Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angeben werden.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen sind.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(6) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er leitet den Verein, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.

(7) Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben steht dem Vorstand gegebenenfalls eine Geschäftsführung und ein Vereinsbüro zur Verfügung.

(8) Ist dies der Fall, so nimmt die Geschäftsführung des Vereins an den Sitzungen des Vorstandes teil, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt.

(9) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand die Betreibung von Einrichtungen beschließen und diese einrichten, Beratung und Informationen geben sowie alle weiteren mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Die Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung von dessen satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 7 der Vereinssatzung. Hauptaufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist die Leitung des Vereinsbüros. Er/sie ist für die organisatorische und finanzielle Abwicklung der Geschäfte sowie für die öffentliche Präsentation und für Konzeption sowie Durchführung der Beratungs- und Bildungsangebote des Vereins zuständig.

(2) Er/sie übt für den Vorstand die Weisungsbefugnis gegenüber allen weiteren Angestellten des Vereins aus und überwacht deren Arbeit. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bereitet die Jahresabschlüsse vor und erstellt die jeweiligen Förderungsanträge für die Tätigkeit des Vereins. Er/sie unterrichtet den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Tätigkeit. Die Personalentscheidungen (Einstellung, Kündigung, Änderung) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Mietverträge über Räumlichkeiten bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist grundsätzlich nur gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig, nicht gegenüber der übrigen Mitgliedschaft. Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Er/sie setzt die Beschlüsse des Vorstands um. Er/sie nimmt an Vorstandssitzungen teil, soweit er/sie nicht selber dem Vorstand angehört, und erhält alle Informationen, welche für seine/ihre Aufgabenerfüllung notwendig sind.

(4) Der Geschäftführer/die Geschäftführerin wird vom Vorstand bestellt. Darüber hinaus benennt der Vorstand einen stellvertretenden Geschäftsführer/eine stellvertretende Geschäftsführerin.

(5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung für seine/ihre Tätigkeit. Näheres bestimmt ein Geschäftsführervertrag. 

§9 Ausschuß für besondere Aufgabenbereiche

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse zu besonderen Aufgabenbereichen und Themen bilden.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand für eine zeitlich begrenzte Dauer berufen.

(3) Der Ausschuß wird in Fragen, die den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, beratend tätig und gibt Stellungnahmen ab. Er ist zu hören, bevor wichtige Entscheidungen im jeweiligen Aufgabenbereich getroffen werden.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beschlußfassung vorgelegen hat.

(2) Das Vereinsvermögen fällt bei einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an einen gemeinnützigen Verein, dessen Zielsetzung möglichst identisch mit dem Vereinszweck ist. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und benennt für die Umsetzung zwei Liquidatoren. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 18.04.2008 in Hamburg beschlossen.
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